Kindsrecht über alles
Was ist das Ziel einer Beistandschaft? Was sind die Folgen, wenn eine ledige Mutter sich weigert, mit den Behörden zusammenzuarbeiten? Simone Soland von der Vormundschaftsbehörde Winterthur beantwortet diese und weitere Fragen im Interview.
Simone Soland (32) ist Sekretäradjunktin für die Vormundschaftsbehörde Winterthur im Bereich Kinderschutz.
Früher erhielt jede ledige Mutter von Amts wegen automatisch einen Beistand*. Wann wird heute eine Beistandschaft eingerichtet?
Eine sogenannte Ausserehelichenbeistandschaft nach Art. 309 ZGB wird zur Hauptsache dann errichtet, wenn bei einer unverheirateten Frau, die ein Kind geboren hat, das Kindesverhältnis zum mutmasslichen biologischen Vater nicht ohne Weiteres hergestellt werden kann. Das kann sein, weil besagter Vater das Kind nicht von sich aus anerkennen will. Das kann aber auch sein, weil er gar nicht weiss, dass er der Vater ist, ihn die Kindsmutter also nicht informiert hat. Oder aber der Vater kann sein Kind nicht anerkennen, weil ihm gewisse offizielle Papiere fehlen. Zu nennen wäre hier beispielsweise ein Asylbewerber, bei dem das Zivilstandamt die vorgelegten Papiere als nicht genügend taxiert.
Üblicherweise wird die Ausserehelichenbeistandschaft kombiniert mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, um das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater zu vertreten. Es besteht sodann die Möglichkeit, dass eine schwangere Frau die Vormundschaftsbehörde von sich aus schon im Vorfeld der Geburt um eine Beistandschaft ersucht, weil sie beispielsweise mit Problemen mit dem Kindsvater rechnet.
Anerkennt der Vater jedoch bereits vor oder kurz nach der Geburt sein Kind und kann die Unterhaltspflicht mit Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde einvernehmlich geregelt werden, wird diese davon absehen, eine Beistandschaft nach Art. 309 ZGB resp. nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.
Was ist das Ziel dieser Beistandschaft?
Hauptziel der Beistandschaft nach Art. 309 ZGB ist es, für die Herstellung des rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen Kind und Vater zu sorgen. Daran knüpfen sich verschiedene weitere Rechte des Kindes an, wie die Unterhaltspflicht des Kindsvaters gegenüber dem Kind, das Recht auf persönlichen Verkehr, aber auch erbrechtliche Folgen oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Die eingesetzte Beistandsperson wird versuchen, den mutmasslichen Vater ausfindig zu machen und zu motivieren, eine Anerkennung beim Zivilstandesamt vorzunehmen. Wünscht der mutmassliche Kindsvater einen DNA-Test und ist die Kindsmutter einverstanden, kann ein solcher einvernehmlich vor Anerkennung der Vaterschaft erfolgen. Erst wenn der mutmassliche Kindsvater partout nicht bereit ist, sein Kind beim Zivilstandesamt anzuerkennen, hat der Beistand den Gerichtsweg zu beschreiten und eine Vaterschaftsklage einzureichen. Durch diese wird das Gericht ersucht, die Vaterschaft des Kindes festzustellen. Hierzu kann das Gericht einen DNA-Test anordnen.
Ein weiteres Ziel dieser Art von Beistandschaft ist die Beratung der Mutter in rechtlichen Belangen betreffend das Kind, aber auch betreffend ihre eigene Situation infolge der Mutterschaft. Und nicht zuletzt geht es bei einer Beistandschaft auch darum, allfälligen Hinweisen, die auf eine Gefährdung des Kindswohls hindeuten, nachzugehen und gegebenenfalls mit Antrag auf Errichtung weiterer geeigneter Kindesschutzmassnahmen an die Vormundschaftsbehörde zu gelangen. Diese Kindesschutzmassnahmen können im äussersten Fall bis zur Entziehung der mütterlichen Obhut und Fremdunterbringung des Kindes gehen.
Wer ernennt den Beistand?
Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der unverheirateten Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Hat die Mutter ein Mitspracherecht bei der Ernennung?
Nein. Das Gesetz sieht die Ausserehelichenbeistandschaft in den genannten Fällen zwingend vor. Die Mutter kann aber jederzeit gegen Handlungen des Beistandes bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde einreichen, sollte dieser seinem Auftrag nicht ordentlich nachkommen oder seine Befugnisse überschreiten. Und, was in dem Rahmen auch ganz wichtig zu betonen ist: Unabhängig davon, dass die Vormundschaftsbehörde einen Beistand ernannt hat, bleibt die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge.
Was darf ein Beistand? Wie weit gehen seine Befugnisse?
Die Befugnisse des Beistandes nach Art. 309 ZGB ergeben sich primär aus seinem Auftrag. Um die Vaterschaft festzustellen, müssen in aller Regel Abklärungen zum mutmasslichen Vater sowie seinen Verhältnissen getätigt werden. Wichtige Anhaltspunkte zum mutmasslichen Vater wird der Beistand primär von der Kindsmutter erhalten. Je nach Informationslage wird der Beistand auch versuchen, die Kindsmutter – um des Kindes Willen – zu unterstützen, den mutmasslichen Kindsvater ausfindig zu machen.
Was passiert, wenn die Mutter eine Zusammenarbeit verweigert? Kann ihr beispielsweise das Sorgerecht entzogen werden?
Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen. Der Beistand wird daher nach Möglichkeit versuchen, die Mutter auf die Rechte des Kindes aufmerksam zu machen, welche mit der Vaterschaftsfeststellung in Zusammenhang stehen. Er wird sie auch darüber aufklären, welche Interessen der Mutter oder des Vaters gegebenenfalls hinter die Interessen des Kindes zurückzutreten haben. Mit anderen Worten wird der Beistand alles in seiner Macht stehende unternehmen, um zum Wohle des Kindes und zur Wahrung seiner Rechte die Kooperation der Mutter zu erlangen. Verweigert die Kindsmutter die Kooperation, wird die Mandatsperson dies der Vormundschaftsbehörde zurückmelden. Diese muss sodann erwägen, was weiter zu unternehmen ist respektive wie einer allfälligen Gefährdung des Kindes begegnet werden kann. Dazu hat die Vormundschaftsbehörde aber die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Und sie hat bei ihrem Handeln das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Das heisst, ihre Anordnungen müssen geeignet und erforderlich sein, und es muss eine Abwägung zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfolgen. Ein Entzug des Sorgerechts würde der Verhältnismässigkeitsprüfung kaum standhalten und ist deshalb keine realistische Massnahme. Realistischer wäre allenfalls die Erteilung einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindesmutter zur Kooperation mit dem Beistand. Aber es ist tatsächlich so, dass, wenn die Mutter sich weigert, den Vater zu nennen, sie kaum mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden kann.
Wann endet die Ausserehelichenbeistandschaft?
Ist die Vaterschaft festgestellt und der Unterhaltsvertrag abgeschlossen, wird die Beistandschaft in der Regel aufgehoben. Gibt die Kindsmutter trotz umfassender Aufklärung über die Rechte des Kindes keine Anhaltspunkte über den mutmasslichen biologischen Vater bekannt und bestehen trotz anderweitiger Abklärungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes, wird der Beistand in der Regel spätestens nach zwei Jahren bei der Vormundschaftsbehörde den Antrag stellen, die Beistandschaft aufzuheben. Erhält der Beistand jedoch im Rahmen der Beistandschaft Hinweise, dass die Kindsmutter mit der Betreuung und Versorgung des Kindes überfordert ist, und erscheint dessen Wohl gefährdet, kann er mit Antrag auf Errichtung anderer geeigneten Kindesschutzmassnahmen an die Vormundschaftsbehörde gelangen.
*Die Beistandschaft kann von einer männlichen oder weiblichen Person ausgeübt werden.
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8 Kommentare
Regina Jäger [Gast]
Geschrieben am
19. August 2012
Ja so gehts, macht man nicht was die Gemeindsbehörde will, so werden die Kinder unter Vormundschaft gesetzt. Auch ich kenne das, ging dann vor Kantonsgericht deswegen (meine Eltern betreuten meine Kinder) und da im Dorf uns immer vorgehalten wurde (weil mein Vater in der Gewerkschaft war) wir seien Sozis, habe ich dem beim Gericht gesagt auf die Frage was ich gegen den Vormund hätte, wenn wir schon Sozis sein sollten, kann mir nicht ein Vormund von der CVP zugemutet werden und es ist zum schmunzeln ich bekam Recht und keinen Vormund (das Anfang 70er Jahre!!! Manchmal nützt auch Humor
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Pierre Müller [Gast]
Geschrieben am
15. August 2012
Einzig was ich hier die ganze Zeit sehe, wieviel Recht immer die Mutter hat. Aber der Mann hat gar kein Recht. Er wird zu allem gezwungen und gemassregelt. Anerkennt er die Vaterschaft nicht an, wird ihm vom Gericht her gezwungen, es fast anzuerkennen. Das ist doch ein beschissenes System. Der Vater selbst hat gar nie ein Recht. Ich sehe das doch bei mir. Wir Väter sind im allgemeinen immer die Dummen. Mir wirds übel, wenn sich alles nur um die Mutter dreht. Was ist mit dem Vater? Es wird grosskotzig darüber einem aufgeklärt, das beide ein Erziehungsrecht haben. Ich kann darüber nur traurig lachen. Es mehr zum bitterlich weinen. Nur Worte, die absolut keine Bedeutung haben.
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E. Z. [Gast]
Geschrieben am
14. August 2012
und was, wenn der Beistand dem Kind gar nicht beisteht? Wenn nur das "muss" gemacht wird (z.Bsp. 1x pro Jahr ein Hausbesuch) , bei Meldung von Selbstmordgedanken des Kindes ebenfalls nichts gemacht wird, ausser: "Sie hören von mir"... und eine Woche später: "Ich habe ihnen gesagt, sie sollen sich gedulden- sie hören von mir"
und 3 Monate später: immer noch nichts...- das Kind (13J.) hat sich noch nicht umgebracht ...
WOHIN kann man sich da noch wenden?
WER hilft, wenn die Behörden Augen und Ohren verschliessen?
SCHUTZ und WOHL des KINDES: WO???
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A. Ü. [Gast]
Geschrieben am
15. August 2012
Wenn Sie so einen Beistand kennen oder ein Kind das so einen miesen Beistand hat, dann bemühen Sie sich, jedes Fehlverhalten des Beistandes zu dokumentieren und diese Beweise dem Präsidenten der Vormundschaftsbehörde oder dem Gemeindepräsidenten vorzulegen und die Auswechslung des Beistandes zu verlangen.
Nehmen Sie gleichzeitig mit der Kinderanwaltschaft Kontakt auf (siehe Internet) und bitten Sie um dringende Unterstützung (ist kostenlos).
Informieren Sie die Redaktion des "Beobachters" oder anderer Zeitungen.
Auf jeden Fall und das gilt immer : Geben Sie und das Kind nie auf!
Viel Glück und alles Gute.
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